Räum- und Streupflicht wird wieder akut

Wird durch Schneefälle die Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich wegzuräumen. Schnee und Eis dürfen von Grundstücken nicht auf die Fahrbahn geworfen werden.
Die Streupflicht erstreckt sich auf Gehwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen bei Glätte.
Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Straßenstreifen von 1,50 m entlang der Grundstücksgrenze. Die Benutzbarkeit der Gehwege ist durch Bestreuen mit abstumpfendem Material herzustellen.

Die Ortsgemeinde übernimmt in Teilbereichen unterstützende Winterdienste. Es handelt sich hierbei um eine freiwillige Leistung.  Durch derartige kommunale Aktivitäten werden die Straßenanlieger nicht von ihren Räumungspflichten befreit.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass z.B. Hauseigentümer, die ihre Streupflicht unterlassen, gegenüber ausgerutschten und hierbei verletzten Personen schadenersatzpflichtig werden können.

Doris Frink,
Ortsbürgermeisterin

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